»Seinem Wortlaut nach regelt Nr. 11 des Sozialplans, wie bei Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung des Sozialplans »zwischen der Geschäftsleitung und den betroffenen ArbNehmern« zu verfahren ist. Sie sollen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt werden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, soll die Einigungsstelle verbindlich entscheiden.
Anlaß des Einigungsversuchs zwischen ArbGeber und Betriebsrat und für das Tätigwerden der Einigungsstelle soll danach nicht eine Meinungsverschiedenheit zwischen ArbGeber und Betriebsrat über die Anwendung und Auslegung des Sozialplans sein, sondern eine solche zwischen ArbNehmer und Arbeitgeber. ...
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