BAG - 27.09.1965 (5 AZR 72/65) - DRsp Nr. 1996/16189
BAG, vom 27.09.1965 - Aktenzeichen 5 AZR 72/65
DRsp Nr. 1996/16189
Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach »arbeitnehmerähnliche« Personen nicht unter die Nrn. 8, 9 einzuordnen sind. Heimarbeiter sind weder in einem solchen Sinne von der kurzen Verjährung nach Abs. 1 ausgenommen, noch sind sie in ihrer sozialen Stellung dem Personenkreis des Abs. 1 Nr. 1 angenähert, was zur Anwendung des Abs. 2 (4-Jahresfrist) führen könnte.