BAG vom 27.05.1986
1 ABR 48/84
Normen:
BDSG § 2 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 52, 88
BB 1986, 1087, 2333
DB 1986, 1287
DB 1986, 2080
DRsp V(540)149a-d
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 16
NZA 1986, 643
SAE 1989, 277

BAG - 27.05.1986 (1 ABR 48/84) - DRsp Nr. 1992/6323

BAG, vom 27.05.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 48/84

DRsp Nr. 1992/6323

a-d. Erfassung von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche: (a-c) Einordnung der Angaben als personenbezogene Daten, und zwar (b) Daten der Arbeitnehmer im Falle der Speicherung von Datum, Uhrzeit und Dauer des Gesprächs; (c) Daten der angerufenen Anschlußinhaber bei Erfassung der Zielnummer; (d) Zulässigkeit der Datenverarbeitung auch insoweit, als sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (hier: Spruch der Einigungsstelle) erlaubt wird.

Normenkette:

BDSG § 2 Abs.1, Abs.2;

Der Senat entscheidet über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle zum Umfang der Datenerfassung durch die in einem Betrieb installierte Telefonanlage. Arbeitgeber und Betriebsrat hatten sich in einer Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, die Feststellung des umstrittenen Umfangs der Einigungsstelle zu übertragen. Der Betriebsrat hat den Spruch, demzufolge die Erfassung von Telefongesprächen der Arbeitnehmer auch insoweit erlaubt ist, als auch Datum und Uhrzeit des Gesprächs, dessen Dauer sowie die Nummer des Angerufenen Ä die sogen. Zielnummer Ä erfaßt werden können, angefochten.

(a-c) »... Der Spruch der Einigungsstelle verstößt nicht gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.