Der Senat entscheidet über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle zum Umfang der Datenerfassung durch die in einem Betrieb installierte Telefonanlage. Arbeitgeber und Betriebsrat hatten sich in einer Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, die Feststellung des umstrittenen Umfangs der Einigungsstelle zu übertragen. Der Betriebsrat hat den Spruch, demzufolge die Erfassung von Telefongesprächen der Arbeitnehmer auch insoweit erlaubt ist, als auch Datum und Uhrzeit des Gesprächs, dessen Dauer sowie die Nummer des Angerufenen Ä die sogen. Zielnummer Ä erfaßt werden können, angefochten.
(a-c) »... Der Spruch der Einigungsstelle verstößt nicht gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
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