BAG - 27.01.1994 (2 AZR 584/93) - DRsp Nr. 1994/6796
BAG, vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 584/93
DRsp Nr. 1994/6796
»Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer statt einer gemäß dem ultima-ratio-Prinzip erforderlichen Änderungskündigung (§§ 2, 15KSchG) eine Beendigungskündigung ausgesprochen, die mithin sozial ungerechtfertigt ist, so kommt der Arbeitgeber - jedenfalls im Regelfall - in Annahmeverzug, wenn er dem Arbeitnehmer nicht die ursprünglich geschuldete Arbeit anbietet.« Hinweise des Senats: verbunden mit - 2 AZR 585/93 - = LAG Hamburg Urteil vom 10. Februar 1993 - 8 Sa 55/92
Normenkette:
BGB §§ 615, 293 f.; KSchG § 1 Abs. 2, §§ 2, 15 ;
Tatbestand:
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