"...[Trotz Allgemeinverbindlichkeit des] BRTV-Bau wurde [hiervon]..der Betrieb der Bekl. [Inhaber eines Betriebs zur Ausführung von Eisenanstricharbeiten] nicht erfaßt, so daß zwischen den Prozeßparteien der BRTV-Bau nicht..nach §
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