(a) »... Da der Tarifvertrag schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Verhältnis zum Gesetzesrecht als die schwächere Rechtsquelle anzusehen ist, sind jedenfalls tarifliche Normen insoweit unwirksam, als sie gegen zwingendes staatliches Recht verstoßen, einerlei ob es sich dabei um Verfassungsrecht des Bundes oder der Länder, zwingende bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen oder auch Rechtsverordnungen von Bund und Ländern handelt (vgl. BAGE 31, 388).
(b) [Dagegen] handelt es sich .. bei § 69 Abs. 2 SGB IV nicht um zwingendes staatliches Gesetzesrecht, das der Wirksamkeit der Tarifverträge entgegenstehen könnte. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Die Vorschrift lautet: »Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, daß er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.« ...
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