»... Zwar ist die Regelungszuständigkeit der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger nach dem Urteil des Vierten Senats des BAGE 47, 1 = DB 1985, 343 = AP Nr. 59 zu §
Dienstordnungs-Angestellten; hinsichtlich der übrigen Angestellten bleibt der Tarifvertrag selbst dann anwendbar, wenn er hinsichtlich der Dienstordnungs-Angestellten nichtig sein sollte.
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