Die Kl. - Volljuristin - war nach Ablegung des zweiten Staatsexamens von der Arbeitsverwaltung für die Bearbeitung von Widersprüchen befristet eingestellt worden. In dem Arbeitsvertrag heißt es u. a.:"Auf Wunsch der Arbeitnehmerin wird der Arbeitsvertrag befristet." - Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung hat in allen Instanzen Erfolg.
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