»Bei Mischbetrieben kommt es für die Tarifgeltung entscheidend darauf an, mit welchen Aufgaben die Arbeitnehmer des Betriebes überwiegend beschäftigt werden. Wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie handels- und gewerberechtliche Kriterien sind grundsätzlich unbeachtlich; sie können lediglich ergänzend und zur Bestätigung mit herangezogen werden.
Werden in einem Betrieb der Unterhaltungselektronik, der aus einem Ladengeschäft und einer Kundenwerkstatt besteht, die Arbeitnehmer überwiegend im technisch-handwerklich orientierten Werkstattbereich beschäftigt, so können aus den vorstehenden Gründen die Tarifverträge für den Einzelhandel keine Anwendung finden.«
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