(d-e) »Der Bekl. [Pensionssicherungsverein, PSV] muß für die Versorgungsanwartschaft des Kl. Insolvenzschutz gewähren. Nach §
Der Kl. gehört zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse. Dem Kl. ist 1962 und 1966 eine Zusage auf Versorgung aus Mitteln der Unterstützungskasse in Höhe von 25 % des letzten Gehalts erteilt worden. Darüber hinaus steht fest, daß die Versorgungszusage während der Tätigkeit des Kl. für die Konzernobergesellschaft und die von ihr abhängigen Unternehmen wiederholt bestätigt worden ist.
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