Der ArbGeber hatte im Jahr 1980 im Vertrauen auf die Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten allein nach dem Status den beiden Gruppen verschieden hohe Jahressonderzuwendungen gezahlt und seinen Dotierungsrahmen für Sozialleistungen durch freiwillige Sonderleistungen auf anderen Gebieten ausgeschöpft.
"...Die Bekl. konnte [zwar] nach dem Bekanntwerden des Urteils vom 5.3.1980 [BAGE 33, 57 [hier: VI (608) 157 b]) im August/September 1980 nicht mehr davon ausgehen, daß sie künftig, also grundsätzlich ab Weihnachten 1980, eine Differenzierung als sachgerecht allein auf den Status der ArbNehmer stützen konnte. Ihr kommt jedoch für das Jahr 1980 folgendes zugute: Nach der Rechtspr. des BVerfG kann dem Gesetzgeber eine angemessene Übergangszeit gewährt werden, wenn er eine zunächst vorhandene Ungleichbehandlung schrittweise abbauen will (..NJW 1983, 617, 620 [hier: VI (610) 164 a]). Wenn aber dem Gesetzgeber danach zugebilligt wird, eine Ungleichbehandlung schrittweise abzubauen, muß dies auch der Bekl. aufgrund der gegebenen Umstände zugestanden werden. ..."
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