»... Der Senat hat in der Entscheidung vom 13. 1. 1987 (DB 1987,1096 [hier: VI(642)247c]) ausgesprochen, daß der Betriebsrat mitzubestimmen habe darüber, wie ein gekürztes Zulagenvolumen auf die von der Kürzung betroffenen ArbNehmer verteilt werden soll. Er hat dies auch für den Fall bejaht, daß alle Zulagen Ä wie im damaligen Fall Ä gleichmäßig gekürzt werden .., [weil] auch eine gleichmäßige Weitergabe der Kürzung des Zulagenvolumens an alle in Betracht kommenden ArbNehmer nur eine der möglichen Verteilungsentscheidungen sei. Sie sei nicht zwingend und bedürfe deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats.
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