BAG - 24.03.1987 (3 AZR 384/85) - DRsp Nr. 1996/16099
BAG, vom 24.03.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 384/85
DRsp Nr. 1996/16099
a. Die Haftung des Firmenerwerbers gem. § 25HGB beruht auf dem Gedanken der Rechtsscheinhaftung für schon vorher begründete Ansprüche.b. § 26HGB sanktioniert das Untätigbleiben eines Gläubigers, der es fünf Jahre lang unterläßt, seine fälligen Ansprüche gegen den Firmenveräußerer geltend zu machen.c. Ansprüche aus laufenden Betriebsrenten fallen vor Fälligkeit der einzelnen Raten nicht unter die kurze Verjährung des § 26 Abs. 2HGB; die Rechtsprechung des BGH zu § 159 Abs. 3HGB (Haftungsbeschränkung zugunsten des ausgeschiedenen Gesellschafters, BGHZ 87, 286) ist auf den Fall der Firmenübernahme und die Verjährung nach § 26 Abs. 2HGB nicht übertragbar.