(a). »Nach der ständ. Rechtspr. des BVerfG und des BAG gibt Art. 9 Abs. 3 GG den Koalitionen ein Recht auf koalitionsmäßige Betätigung. Diese Bestimmung schützt diese Betätigung, soweit sie für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich ist. Zu der der Koalition verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung gehört auch die Werbung neuer Mitglieder, die ohne entsprechende Information und Selbstdarstellung seitens der Gewerkschaft nur schwer verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE .. 28, 295, 304; Entscheidungen des Senats: BAGE 30, 122, 126 f.; 41, 1; DB 1984, 462 [hier: VI (636) 32 a, 39 a-b, 41 a]). Dieser verfassungsrechtliche Schutz ist nicht auf die Gewerkschaft als Institution beschränkt; er erstreckt sich auch auf das Recht ihrer Mitglieder, aktiv an der koalitionsmäßigen Gewerkschaftswerbung teilzunehmen (BVerfGE 28, 295, 304).
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