Der Senat führt zunächst u. a. aus: Im Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG [BetrVerfG] sei das Betriebsratsmitglied, dem gekündigt werden soll, rechtlich verhindert, an der Beratung und Beschlußfassung des Betriebsrats über die Kündigung teilzunehmen. Für das betroffene Betriebsratsmitglied sei ein Ersatzmitglied gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu laden. Sofern ein Ersatzmitglied nicht geladen sei und das betroffene Betriebsratsmitglied an der Beratung über seine Kündigung teilgenommen habe, sei der Betriebsratsbeschluß über die Kündigung nichtig. Unschädlich sei es allerdings, wenn - bei einer Teilnahme des Ersatzmitglieds - das betroffene Betriebsratsmitglied Gelegenheit erhält, zu den Vorwürfen des ArbGebers Stellung zu nehmen. Der Senat fährt fort: