Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags für den Monat Januar 1991.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Kauenwärter mit einem Stundenlohn von 11, 26 DM brutto beschäftigt. Die Beklagte ist ein Reinigungsunternehmen mit etwa 3. 000 Beschäftigten; sie betreut u. a. die Schachtanlage A. Der Kläger ist auf dieser Schachtanlage zur Reinigung der Waschkauen und Toilettenanlagen eingesetzt.
Bei den Waschkauen werden sog. Schwarzkauen und Weißkauen unterschieden. In den Schwarzkauen entledigen sich die Bergleute nach der Arbeit ihrer Arbeitskleidung und duschen dort; anschließend ziehen sie in der Weißkaue ihre normale Straßenkleidung an. In beiden Kauen befinden sich Wasch- und Toilettenanlagen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|