"Das LAG hat der [auf Anpassung der Betriebsrente gerichteten] Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kl. habe den Kaufkraftverlust im Anpassungszeitraum..zutreffend berechnet und könne daher grundsätzlich die begehrte Anhebung erwarten. Soweit sich der ArbGeber demgegenüber auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage berufe, sei er dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß diese [Lage] eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulasse. Infolge ihrer Weigerung, weitere betriebliche Daten zur wirtschaftlichen Lage mitzuteilen, sei die Bekl. diesen Nachweis schuldig geblieben. Sie trage daher das Risiko, die Renten trotz einer eventuell schlechten wirtschaftlichen Lage anpassen zu müssen. Der Senat kann sich dieser Begründung nur im Ansatz anschließen, nicht aber in den prozeßrechtlichen Folgerungen.
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