Die AntrG. Ä ein Druck- und Verlagshaus Ä beabsichtigt anzuordnen, daß die mit der Satzherstellung befaßten Datenerfasser bei der Eingabe ihr Namenskürzel mit eintasten, das dann Ä neben den anderen Daten Ä im Rechnersystem gespeichert wird. Der AntrSt. (Betriebsrat) hält die beabsichtigte Maßnahme für mitbestimmungspflichtig, weil durch die Eingabe des Namenskürzels und die damit mögliche Verknüpfung mit der Spalte »Zeilen« für jeden Datenerfasser ermittelt werden könne, wieviel Textzeilen er pro Arbeitsschicht gefertigt habe; folglich liege eine Überwachungseinrichtung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVerfG vor. Der Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts hatte in allen Instanzen Erfolg. Ä Der Senat hat die Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt:
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