... Da das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthält und dies von Amts wegen zu berücksichtigen ist, führt bereits dieser Mangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG (vgl. BAGE 36, 312 ..; BGHZ 73, 248). Dies gilt auch dann, wenn die Revision erst durch das BAG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Denn auch dann findet gegen das Urteil die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO statt, so daß dem Revisionsgericht nach dem Zweck dieser Vorschrift eine Nachprüfung des Berufungsurteils auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sach- und Streitstandes ermöglicht werden muß (vgl. BAG, AP Nr. 4 zu § 1977). ...«
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