BAG vom 22.02.1994
10 AZB 4/94
Normen:
ArbGG § 78 ; GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 78 ArbGG 1979
BB 1994, 868
DB 1994, 1196
EzA § 78 ArbGG 1979 Nr. 2
NJW 1994, 2110
NZA 1995, 1223
SAE 1995, 266

BAG - 22.02.1994 (10 AZB 4/94) - DRsp Nr. 1994/6781

BAG, vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 10 AZB 4/94

DRsp Nr. 1994/6781

»Gegen einen Beschluß des Landesarbeitsgerichts nach § 17 a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 GVG, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt wird, findet eine weitere Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn diese im Beschluß des Landesarbeitsgerichts zugelassen worden ist. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor.«

Normenkette:

ArbGG § 78 ; GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3;

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes in Anspruch mit der Behauptung, der Beklagte sei Mitgesellschafter der Firma S GbR, einem Bauunternehmen, gewesen. Der Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt und geltend gemacht, zwischen ihm und der Unternehmerin Sabine S habe nie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Er habe dieser lediglich als Konzessionsträger seinen Meistertitel zur Verfügung gestellt, um ihr den handwerklichen Betrieb eines Bauunternehmens zu ermöglichen.