BAG - 22.01.1971 (3 AZR 42/70) - DRsp Nr. 1996/16168
BAG, vom 22.01.1971 - Aktenzeichen 3 AZR 42/70
DRsp Nr. 1996/16168
a. Für die Begründung des Provisionsanspruchs reicht es aus, daß die Tätigkeit des Handelsvertreters für das Zustandekommen des Geschäfts nur mitursächlich war.b. Eine Mitursächlichkeit ist danach zu beurteilen, was von dem Handelsvertreter nach den Vertragsbedingungen erwartet wurde (hier: Beratung von Kaufinteressenten anhand von Bauplänen und Förderung der Kaufbereitschaft).