»Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB kommt es vor allem auf die Abschlußprovisionen an, die der Handelsvertreter [hier: angestellter Versicherungsvertreter] durch die Beendigung seines Vertragsverhältnisses verliert. Aber auch Bestandspflegeprovisionen sind insoweit zu berücksichtigen, wie sie die Kundenbetreuung im Interesse künftiger Geschäftsabschlüsse vergüten. Hingegen sind Provisionen, die nur Verwaltungstätigkeiten entlohnen (Inkasso, Lagerhaltung, Schadensermittlung), für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs unerheblich.«
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|