Der als Drucker beschäftigte Kl. Ä anerkannter Kriegsdienstverweigerer und aktives Mitglied der »Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes Ä VVN Ä Bund der Antifaschisten« Ä verweigerte den Druck eines Werbebriefes wegen dessen kriegsverherrlichenden Charakters. Aufgrund dieser Arbeitsverweigerung wurde der Kl. entlassen; das BAG gab der Kündigungsschutzklage statt.
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