Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 28. Juli bis zum 13. August 1991 eine Freizeitgutschrift zu gewähren ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 27. Februar 1968 als Schiffsführer im Angestelltenverhältnis tätig. Die Beklagte betreibt eine Reederei und beschäftigt regelmäßig etwa 290 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Rahmentarifvertrag für die deutsche Binnenschiffahrt (Güter- und Fahrgastschiffahrt) vom 14. November 1989 (RTV) anzuwenden. Dessen § 16 Ziff. 1 Satz 1 bestimmt:
Freie Tage - Anspruch und Gewährung
1. In allen Betriebsformen wird für jeden Kalendertag, an dem ein Arbeitnehmer zur Besatzung des Schiffes gehört und der einen Entgeltanspruch begründet - unabhängig von der Dauer der täglichen Einsatzzeit - eine Freizeitgutschrift von 0,4 freien Tagen gewährt.
Weiter heißt es in
§ 8
Monatsgrundvergütung
1. ....
2. ....
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