"...Auch die rechtswidrige und schuldhafte Einwendung einer im Eigentum des ArbGebers stehenden Sache von geringem Wert durch den ArbNehmer ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. des §
Auch wenn der ArbNehmer [hier: Sachbearbeiterin des Suchdienstes im Versandhaus der Bekl.] außerhalb seines Beschäftigungsbetriebes und seiner Arbeitszeit in einem Einzelhandelsbetrieb seines ArbGebers bei einem Personaleinkauf Waren entwendet [hier: drei Kiwi-Früchte], ist deswegen eine solche Straftat geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen ArbNehmer und ArbGeber zu beeinträchtigen, das nicht auf die Beziehungen im Beschäftigungsbetrieb beschränkt ist. Es hängt allerdings von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung ab, ob durch die Straftat das Vertrauensverhältnis in solchem Umfang gestört ist, daß dem ArbGeber selbst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann [vgl. Senatsurteil aaO.]. ..."
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