Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 28. November 1991, die dem Kläger unter Berufung auf Art.
Der Kläger hat die Lehrbefähigung als Fachlehrer für Mathematik und Physik erworben. 1988 erwarb er zusätzlich einen Abschluß als Diplom-Philosoph. Im Anschluß an sein erstes Studium war der Kläger zwischen 1959 und 1987 hauptberuflich in verschiedenen Positionen tätig (an einer Hochschule, als Lehrer, hauptamtlicher Mitarbeiter der FDJ-Kreisleitung, freiberuflicher Unterhaltungskünstler). Vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1990 war er Lehrkraft für Politikwissenschaft und Politische Ökonomie an der Fachschule für Tanz Leipzig.
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