BAG vom 20.01.1994
8 AZR 502/93
Normen:
Einigungsvertrag Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1; KSchG § 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 75, 280
BB 1994, 1424
BB 1994, 868
NZA 1994, 847
RAnB 1994, 223 (Ls)
AuA 1994, 297

BAG - 20.01.1994 (8 AZR 502/93) - DRsp Nr. 1994/6802

BAG, vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 8 AZR 502/93

DRsp Nr. 1994/6802

»Auf ein Arbeitsverhältnis, das nach dem Wirksamwerden des Beitritts zwischen einem öffentlichen Arbeitgeber i. S. von Art. 20 Einigungsvertrag und einem Arbeitnehmer, der zu diesem Zeitpunkt in keinen arbeitsvertraglichen Beziehungen zu einem solchen Arbeitgeber im Beitrittsgebiet stand, neu begründet wird, finden die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages keine Anwendung.«

Normenkette:

Einigungsvertrag Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1; KSchG § 1 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 28. November 1991, die dem Kläger unter Berufung auf Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Kapitel XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anl. I zum Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) erklärt worden ist.

Der Kläger hat die Lehrbefähigung als Fachlehrer für Mathematik und Physik erworben. 1988 erwarb er zusätzlich einen Abschluß als Diplom-Philosoph. Im Anschluß an sein erstes Studium war der Kläger zwischen 1959 und 1987 hauptberuflich in verschiedenen Positionen tätig (an einer Hochschule, als Lehrer, hauptamtlicher Mitarbeiter der FDJ-Kreisleitung, freiberuflicher Unterhaltungskünstler). Vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1990 war er Lehrkraft für Politikwissenschaft und Politische Ökonomie an der Fachschule für Tanz Leipzig.