BAG vom 20.01.1994
8 AZR 274/93
Normen:
BPersVG § 79 Abs. 3, 4 ; EinigungsV Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 Art. 20 Einigungsvertrag
BAGE 75, 284
BB 1994, 868
DB 1994, 1379
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 31
NZA 1994, 844
RAnB 1994, 224 (Ls)

BAG - 20.01.1994 (8 AZR 274/93) - DRsp Nr. 1994/6801

BAG, vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 8 AZR 274/93

DRsp Nr. 1994/6801

»Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 der Anlage I zum Einigungsvertrag ist anwendbar, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts dem öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR angehörte und das zu kündigende Arbeitsverhältnis mit bzw. nach dem Wirksamwerden des Beitritts infolge Überführung der Beschäftigungseinrichtung auf den neuen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übergegangen oder durch Weiterverwendung des Arbeitnehmers - gegebenenfalls in einem anderen Verwaltungsbereich - neu begründet worden ist.«

Normenkette:

BPersVG § 79 Abs. 3, 4 ; EinigungsV Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages (fortan: Abs. 5 Ziff. 2 EV) gestützten außerordentlichen Kündigung. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, die außerordentliche Kündigung sei in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Der Kläger beansprucht für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens tatsächliche Weiterbeschäftigung.