BAG vom 20.01.1994
2 AZR 521/93
Normen:
BGB § 626 ; BUrlG § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 115 zu § 626 BGB
BB 1994, 868
DB 1994, 1042
DRsp VI(610)248f-i (Ls)
EzA § 626 BGB n. F. Nr. 153
NJW 1994, 1894
NZA 1994, 548
SAE 1995, 264
AuA 1994, 330

BAG - 20.01.1994 (2 AZR 521/93) - DRsp Nr. 1994/6800

BAG, vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 521/93

DRsp Nr. 1994/6800

»1. Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten, und ein solches Verhalten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. 2. Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen. 3. Bei einer fristlosen Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts ist es bei der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers abgelehnt und von vornherein den Betriebsablauf nicht so organisiert hat, daß die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden konnten. 4. Ist gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung eines Urlaubsanspruchs nicht rechtzeitig zu erlangen (Arbeit auf einer Baustelle in Indonesien), so kann auch bei einem eigenmächtigen Urlaubsantritt des Arbeitnehmers im Einzelfall eine fristlose Kündigung ausnahmsweise dann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber u. a. aus eigenem finanziellen Interesse erhebliche Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers hat auflaufen lassen und ein Verfall der Urlaubsansprüche droht.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BUrlG § 7 ;

Tatbestand: