(d) »... Die Frage, ob eine Gewerkschaft für ein bestimmtes Unternehmen tarifzuständig ist, beantwortet sich nach ihrer Satzung (BAGE 16, 329; 22, 295). ... Die Satzungsautonomie einer Gewerkschaft hat ihre Grundlage im Recht der Koalitionsfreiheit selbst und wird durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt (BAGE 16, 329).
Kann damit eine Gewerkschaft selbst bestimmen, welche ArbNehmer Mitglieder werden können und für welche ArbNehmer sie ihre Aufgaben als Gewerkschaft Ä auch durch den Abschluß von Tarifverträgen Ä wahrnehmen will, womit gleichzeitig ihre Zuständigkeit gegenüber den entsprechenden ArbGebern und deren Verbänden festgelegt ist, so steht es ihr auch frei, diesen Zuständigkeitsbereich zu ändern, wenn ihr dies zweckmäßig oder notwendig erscheint. Angesichts eines ständigen Wandels der Arbeitsverfahren und der Produktion in den Betrieben wird eine Änderung des Zuständigkeitsbereichs häufig geboten sein, wenn ArbNehmer nicht allein
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