(e) » Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einen von mehreren Streitgegenständen ist zulässig (vgl. BGHZ 53, 152..). Das gilt insbesondere für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Nach Sinn und Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde soll die Revisionsinstanz insoweit eröffnet werden, wie dies für die Einheit der Rechtspr. und die Rechtsfortbildung erforderlich ist. Wird etwa in einem Urteil eines LAG über mehrere Klagebegehren entschieden und weicht dabei das LAG nur bei der Beurteilung eines Anspruchs von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so wird hinsichtlich der anderen Urteilsaussprüche die Einheitlichkeit der Rechtspr. grundsätzlich nicht berührt.
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