BAG - 19.06.1957 (4 AZR 499/55) - DRsp Nr. 1996/16203
BAG, vom 19.06.1957 - Aktenzeichen 4 AZR 499/55
DRsp Nr. 1996/16203
Die Bestimmung des § 161ZPO (Protokollierung von Aussagen) gilt entsprechend für die Augenscheinseinnahme. Unterbleibt demgemäß die Protokollierung, ist das Ergebnis der Augenscheinseinnahme in das Urteil aufzunehmen. Ihre Aufnahme in die Entscheidungsgründe genügt, wenn deutlich zwischen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung unterschieden wird.