»... Grundsätzlich bestehen gegen die Zulässigkeit einer Klage, mit der die Gewährung des Urlaubs zu einem vom ArbNehmer genannten Termin verlangt wird, keine Bedenken.
Dem ArbGeber als Schuldner des Urlaubs obliegt es, den ArbNehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien. Dazu ist er nach Ablauf der Wartefrist jeweils mit Beginn des Jahres, für das der Urlaub entsteht, verpflichtet. Zu diesem Zeitpunkt ist der Urlaubsanspruch auch fällig. Seiner Verpflichtung zur Urlaubserteilung kann sich der ArbGeber im Urlaubsjahr nur und nur so lange entziehen, wie ein entsprechendes Gegenrecht existiert. Dies kann z. B. in der Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts nach §
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