Die Bekl. hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kl., einem Auslieferungsfahrer, wegen Führerscheinentzugs außerordentlich gekündigt. Die Unwirksamkeit der Kündigung wurde rechtskräftig festgestellt. Zur Frage, ob sich die Bekl. in der Zeit nach Zugang der Kündigung in Annahmeverzug befand, führt der Senat aus:
»... Die inzwischen gefestigte Senatsrechtspr. (BAGE 46, 234; DB 1985, 1744 [hier: VI (608) 177 b-c und 180 a-c]) knüpft für die Begründung des Annahmeverzugs an die §§
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