(e) »... Dem ArbGeber des öffentlichen Dienstes obliegt die vertragliche Nebenpflicht, über die bestehenden Zusatzversorgungsmöglichkeiten und die Mittel und Wege zu ihrer Ausschöpfung zu belehren. ... Darüber hinaus ist der ArbGeber verpflichtet, die erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die tariflich gebotene Zusatzversorgung zu verwirklichen. ... Dagegen ist der ArbGeber im allgemeinen nicht verpflichtet, den ArbNehmer über die Zweckmäßigkeit unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu belehren. Insoweit können vom ArbGeber nur allgemeine Hinweis erwartet werden, wie sich bestimmte Versorgungsgestaltungen in der Praxis auswirken. ... Wenn der ArbGeber jedoch auf Verlangen des ArbNehmers oder aus eigenem Antrieb Ratschläge zur Versorgungsplanung erteilt, so müssen diese sachlich richtig, eindeutig und vollständig sein (BAG, AP §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|