§ 344 ZPO gilt nur, wenn ein in gesetzlicher Weise ergangenes Versäumnisurteil aufgehoben oder abgeändert und zu Gunsten des Säumigen entschieden wird. Ob das der Fall ist, ist nach rein objektiven Kriterien zu entscheiden.
Zu den Kosten i.S. des § 344 ZPO gehören nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil (OLG Köln, JMBl NRW 1973, 152; OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1975, 260) und nicht die Kosten für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (OLG München, Rpfleger 1974, 368).
Bei einem Vergleich ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Partei die Kosten der Säumnis zu tragen hat (OLG München, AnwBl 1980, 153 = Rpfleger 1979, 345). Verweisungskosten (§ ) sind keine Mehrkosten i.S. des § .
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