BAG - 18.02.1967 (3 AZR 290/66) - DRsp Nr. 1996/16183
BAG, vom 18.02.1967 - Aktenzeichen 3 AZR 290/66
DRsp Nr. 1996/16183
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Angestellter i.S. des § 59HGB »kaufmännische Dienste« leistet, kann der Inhalt des Arbeitsvertrages (hier: Auftragsbeschaffung, Ausarbeitung von Angeboten, Nachkalkulation und Rechnungsstellung für Bauhandwerker) nicht allein entscheidend sein; es kommt auch auf die Art der tatsächlichen Beschäftigung an (hier: Leitung der Abteilung Flachdach-/Terassenbau und Zementbeläge).Hat der Inhaber eines Handwerksunternehmens, das als Handelsgewerbe gem. § 2HGB anzusehen ist, die Herbeiführung der Eintragung im Handelsregister unterlassen, kann er sich gegenüber Angestellten im Hinblick auf die §§ 74 ff. HGB nicht auf die fehlende Kaufmannseigenschaft berufen; er muß sich so behandeln lassen, als betreibe er ein Handelsgewerbe.