BAG vom 18.01.1994
1 ABR 42/93
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 und Abs. 3 ; Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels im Lande Hessen i. d. F. vom 18. /19. uni 1991;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 75, 253
BB 1994, 795
BB 1994, 795, 1287
DB 1994, 2634
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 120
NZA 1994, 901
SAE 1995, 220
AuA 1995, 253

BAG - 18.01.1994 (1 ABR 42/93) - DRsp Nr. 1994/6804

BAG, vom 18.01.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 42/93

DRsp Nr. 1994/6804

» Wird eine tarifliche Gehaltsgruppenordnung nur teilweise abgeändert dahin, daß eine Gehaltsgruppe durch zwei neue Gehaltsgruppen ersetzt wird, während die anderen Gehaltsgruppen unverändert bleiben, ist eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten Neueingruppierung eines bisher mit Zustimmung des Betriebsrats in die abgelöste Gehaltsgruppe eingruppierten Arbeitnehmers unbeachtlich, mit der er Betriebsrat lediglich geltend macht, der Arbeitnehmer erfülle - bei gleichbleibender Tätigkeit - die Voraussetzungen einer höheren (unveränderten) Gehaltsgruppe.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 und Abs. 3 ; Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels im Lande Hessen i. d. F. vom 18. /19. uni 1991;

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Neueingruppierung verschiedener Arbeitnehmer mit beachtlicher Begründung die Zustimmung verweigert hat.

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels und betreibt Selbstbedienungs-Warenhäuser. Weiterer Beteiligter ist der in dem Warenhaus D gewählte Betriebsrat.