»... Verträge [gem. § 4 Abs. 1 BetrAVG], durch die der Versorgungsschuldner ausgewechselt werden soll, können nicht ohne weiteres durch die Versorgungsberechtigten genehmigt werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Trägers der gesetzl. Insolvenzsicherung, wenn dessen Haftungsrisiko sich verändert.
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