Der Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1986 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1987. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 17. Oktober 1986.
Mit Anwaltsschreiben vom 13. März 1987 ließ der Kläger der Beklagten unter Beifügung einer Stellungnahme seines behandelnden Arztes mitteilen, daß er sich bei der Abgabe der Kündigungserklärung vom 10. Oktober 1986 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden habe. Die Beklagte stellte die Lohnzahlungen zum 30. Juni 1987 ein.
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