BAG vom 17.02.1994
8 AZR 275/92
Normen:
BGB § 286 Abs. 1, §§ 285, 284, 276 Abs. 1, § 104 Nr. 2, § 105 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 286 BGB
BAGE 76, 32
BB 1994, 1010
DB 1994, 1245, 1626
DRsp VI(610)244a
EzA § 285 BGB Nr. 1
MDR 1994, 923
NJW 1994, 2501
NZA 1994, 693
SAE 1995, 266

BAG - 17.02.1994 (8 AZR 275/92) - DRsp Nr. 1994/6783

BAG, vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 8 AZR 275/92

DRsp Nr. 1994/6783

»Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die freie Willensbestimmung im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.«

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1, §§ 285, 284, 276 Abs. 1, § 104 Nr. 2, § 105 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1986 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1987. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 17. Oktober 1986.

Mit Anwaltsschreiben vom 13. März 1987 ließ der Kläger der Beklagten unter Beifügung einer Stellungnahme seines behandelnden Arztes mitteilen, daß er sich bei der Abgabe der Kündigungserklärung vom 10. Oktober 1986 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden habe. Die Beklagte stellte die Lohnzahlungen zum 30. Juni 1987 ein.