Die Parteien streiten über den Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes aufgrund eines betrieblichen Sozialprogramms (SP).
Die Beklagte war seit dem 19. Februar 1968 beim Rechtsvorgänger der Klägerin, dem VEB R, zunächst als Ökonomieleiterin und dann als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Direktion tätig.
Am 12. /18. Juni 1990 unterzeichneten der Betriebsdirektor des VEB Robotron, der Rat des Betriebsdirektors und der Vorsitzende des Betriebsvorstandes der IG Metall ein "Sozialprogramm" zur Milderung und zum Ausgleich von Nachteilen, die den Arbeitnehmern der Klägerin durch damals bevorstehende Umstrukturierungen erwachsen würden.
In § 6 SP ist u. a. folgendes festgelegt:
"1. Arbeitnehmer, die in der neuen Tätigkeit ihren bisherigen Nettodurchschnittslohn nicht wieder erreichen, erhalten Überbrückungsgeld für 1 Jahr.
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