BAG vom 16.03.1994
10 AZR 75/93
Normen:
BetrVG § 112 ; DDR: AGB § 28;
Fundstellen:
AP Nr. 74 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1994, 1084
DB 1994, 1245
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 72
NZA 1995, 91
RAnB 1994, 223 (Ls)
SAE 1995, 266
AuA 1994, 296

BAG - 16.03.1994 (10 AZR 75/93) - DRsp Nr. 1994/6780

BAG, vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 75/93

DRsp Nr. 1994/6780

»Ein Anspruch auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes, der in einem vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossenen Sozialprogramm vorgesehen ist, besteht nicht, wenn die Leistungen aus dem Sozialprogramm von der Finanzierung durch die Treuhandanstalt abhängen und diese keine Mittel zur Verfügung stellt (Fortführung von BAG Urteil vom 11. August 1993 - 10 AZR 485/92 - AP Nr. 70 zu § 112 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG § 112 ; DDR: AGB § 28;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes aufgrund eines betrieblichen Sozialprogramms (SP).

Die Beklagte war seit dem 19. Februar 1968 beim Rechtsvorgänger der Klägerin, dem VEB R, zunächst als Ökonomieleiterin und dann als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Direktion tätig.

Am 12. /18. Juni 1990 unterzeichneten der Betriebsdirektor des VEB Robotron, der Rat des Betriebsdirektors und der Vorsitzende des Betriebsvorstandes der IG Metall ein "Sozialprogramm" zur Milderung und zum Ausgleich von Nachteilen, die den Arbeitnehmern der Klägerin durch damals bevorstehende Umstrukturierungen erwachsen würden.

In § 6 SP ist u. a. folgendes festgelegt:

"1. Arbeitnehmer, die in der neuen Tätigkeit ihren bisherigen Nettodurchschnittslohn nicht wieder erreichen, erhalten Überbrückungsgeld für 1 Jahr.