BAG vom 16.02.1994
5 AZR 303/93
Normen:
Abkommen für Auszubildende in der Berufsausbildung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 29. April 1987 in der Fassung vom 10. Mai 1990 § 5; BBiG § 14 Abs. 2, §§ 17, 41, 25 ; Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung vom 15. Januar 1987 § 14 Abs. 6; Musterprüfungsordnung 1971 für die Durchführung von Abschlußprüfungen für anerkannte Ausbildungsberufe § 21 Abs. 1, 5;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 14 BBiG
BB 1994, 1084
DB 1994, 1190
EzA § 14 BBiG Nr. 7
NZA 1994, 877
SAE 1995, 44

BAG - 16.02.1994 (5 AZR 303/93) - DRsp Nr. 1994/6787

BAG, vom 16.02.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 303/93

DRsp Nr. 1994/6787

»Nach § 5 Nr. 1, 3 des Abkommens für Auszubildende in Berufsausbildung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes i. d. F. vom 10. Mai 1990 besteht ein Anspruch auf den Facharbeiterlohn ab dem auf den Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses folgenden Tag.«

Normenkette:

Abkommen für Auszubildende in der Berufsausbildung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 29. April 1987 in der Fassung vom 10. Mai 1990 § 5; BBiG § 14 Abs. 2, §§ 17, 41, 25 ; Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung vom 15. Januar 1987 § 14 Abs. 6; Musterprüfungsordnung 1971 für die Durchführung von Abschlußprüfungen für anerkannte Ausbildungsberufe § 21 Abs. 1, 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit zwischen der letzten Prüfungsleistung und dem Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuß den tariflichen Lohn anstatt der Ausbildungsvergütung zu zahlen.

Der Kläger wurde bei der Beklagten zum Industriemechaniker ausgebildet. Laut Berufsausbildungsvertrag sollte das Ausbildungsverhältnis am 28. Februar 1992 enden. Beide Parteien sind tarifgebunden.