Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit zwischen der letzten Prüfungsleistung und dem Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuß den tariflichen Lohn anstatt der Ausbildungsvergütung zu zahlen.
Der Kläger wurde bei der Beklagten zum Industriemechaniker ausgebildet. Laut Berufsausbildungsvertrag sollte das Ausbildungsverhältnis am 28. Februar 1992 enden. Beide Parteien sind tarifgebunden.
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