BAG vom 16.02.1994
5 AZR 251/93
Normen:
BBiG § 14 Abs. 2, §§ 17, 41, 25 ; Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung (vom 15. Januar 1987) § 14 Abs. 6; Lohntarifvertrag für die Arbeiter des Saarbergbaues (gültig ab 1. Februar 1991) Lohntafel; Musterprüfungsordnung (1971) für die Durchführung von Abschlußprüfungen für anerkannte Ausbildungsberufe § 21 Abs. 1, 5;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 14 BBiG
BAGE 76, 10
BB 1994, 1084
DB 1994, 1189
EzA § 14 BBiG Nr. 8
MDR 1994, 807
NZA 1994, 855

BAG - 16.02.1994 (5 AZR 251/93) - DRsp Nr. 1994/6786

BAG, vom 16.02.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 251/93

DRsp Nr. 1994/6786

»1. Der Auszubildende hat die Abschlußprüfung grundsätzlich erst dann bestanden im Sinne von § 14 Abs. 2 BBiG, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. § 41 BBiG ermächtigt die zuständige Stelle, in der Prüfungsordnung einen anderen Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Abschlußprüfung als bestanden im Sinne des § 14 Abs. 2 BBiG anzusehen ist (Bestätigung von BAG Urteil vom 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18). Dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht vor dem der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung liegen. 3. Bestimmen Prüfungsordnungen, daß in der den Prüflingen auszuhändigenden Bescheinigung "als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen" ist, so ist diese Bestimmung insoweit unwirksam, als dieser Tag vor dem Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung liegt. Maßgebend ist dann der Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung.