BAG vom 16.02.1994
10 AZR 561/93
Normen:
Rahmenkollektivvertrag für die Zivilbeschäftigten der Nationalen Volksarmee Ziffer VI; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 10. Dezember 1990 (TV Zuwendung Arb-O) §§ 1, 2, 3, 5;
Fundstellen:
AuA 1995, 39

BAG - 16.02.1994 (10 AZR 561/93) - DRsp Nr. 1994/6785

BAG, vom 16.02.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 561/93

DRsp Nr. 1994/6785

»Ein auf Grund des am 31. März 1991 außer Kraft getretenen Rahmenkollektivvertrags für die Zivilbeschäftigten der Nationalen Volksarmee möglicherweise bestehender Anspruch auf eine anteilige Treuezulage für die Monate Januar, Februar und März 1991 wird durch den Anspruch auf eine Zuwendung für das Jahr 1991 nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 10. Dezember 1990 (TV Zuwendung Arb-O) konsumiert.«

Normenkette:

Rahmenkollektivvertrag für die Zivilbeschäftigten der Nationalen Volksarmee Ziffer VI; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 10. Dezember 1990 (TV Zuwendung Arb-O) §§ 1, 2, 3, 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf eine anteilige Treuezulage.

Der Kläger war seit dem 10. Mai 1965 bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR als Kraftfahrzeugschlosser tätig. Auf dieses Beschäftigungsverhältnis wurde der Rahmenkollektivvertrag für die Zivilbeschäftigten der Nationalen Volksarmee (im folgenden: RKV) einschließlich aller Nachträge angewandt.

Der RKV hatte in seiner zuletzt gültigen Fassung - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:

"VI. Treuezulage für ununterbrochene Beschäftigungsdauer

1. Treuezulage

1.1. Für ununterbrochene Beschäftigungsdauer erhalten Zivilbeschäftigte Treuezulage.