Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf eine anteilige Treuezulage.
Der Kläger war seit dem 10. Mai 1965 bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR als Kraftfahrzeugschlosser tätig. Auf dieses Beschäftigungsverhältnis wurde der Rahmenkollektivvertrag für die Zivilbeschäftigten der Nationalen Volksarmee (im folgenden: RKV) einschließlich aller Nachträge angewandt.
Der RKV hatte in seiner zuletzt gültigen Fassung - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:
"VI. Treuezulage für ununterbrochene Beschäftigungsdauer
1. Treuezulage
1.1. Für ununterbrochene Beschäftigungsdauer erhalten Zivilbeschäftigte Treuezulage.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|