Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, an den Kläger eine Wechselschichtzulage zu zahlen.
Der Kläger ist beim beklagten Land im Klinikum der Universität H als Pförtner beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.
Der Kläger wird in wöchentlichem Wechsel dienstplanmäßig in der Frühschicht (7. 00 bis 14. 00 Uhr bzw. 8. 00 bis 13. 00 Uhr, an Wochenenden 7. 00 bis 19. 00 Uhr), in der Spätschicht (14. 00 bis 21. 00 Uhr) und in der Nachtschicht (21. 00 bis 7. 00 Uhr) eingesetzt. In der Frühschicht ist ein weiterer Pförtner tätig.
Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe ab 1. April 1991 ein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 29 a MTL II zu. Diese tarifliche Bestimmung hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
"§ 29 a Wechselschicht- und Schichtzulagen
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