(a) »... Die Bescheinigung des Dr. H. enthält nicht den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Zwar kommt einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 1 LohnFG) im allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muß aber erkennen lassen, daß der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (BAGE 48, 115 [hier: VI (608) 180 d]). Diese Voraussetzung erfüllt das Attest des Dr. H. nicht. Aus ihm läßt sich nicht entnehmen, welche Folgen die Quetschung und die Prellung am linken Zeigefinger für die Arbeitsfähigkeit des Kl. hatten.