BAG - 15.12.1987 (3 AZR 474/86) - DRsp Nr. 1992/6134
BAG, vom 15.12.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 474/86
DRsp Nr. 1992/6134
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;(g) Gegenstand und Reichweite;(h) Notwendigkeit eines gesondert zu vereinbarenden Wettbewerbsverbots für den Fall, daß der Arbeitnehmer Kunden des ehemaligen Arbeitgebers nicht umwerben soll.
Normenkette:
BGB §§ 611 ff.;
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