BAG - 15.10.1965 (3 AZR 385/64) - DRsp Nr. 1996/16188
BAG, vom 15.10.1965 - Aktenzeichen 3 AZR 385/64
DRsp Nr. 1996/16188
In der kurzen Frist der Nrn. 8 und 9 verjähren nicht nur wiederkehrende Vergütungsansprüche für geleistete Arbeit sondern auch einmalige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auslagenersatz aus einem bestimmten einzelnen Anlaß.
Normenkette:
BGB § 195, § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9, § 197, § 218 ;
Hinweise:
Ebenso für den Anspruch auf Ersatz von Vorstellungskosten: BAG, AP § 196BGB = DB 1977, 1193; kurze Verjährung im Falle von »Einmalleistungen« mit Entgelt- bzw. Lohncharakter: s.a. BAG, DRsp I(112)173a-b = NZA 1992, 164 (Streikbruchprämien). Zu unterscheiden von solchen einmaligen Ansprüchen und nicht unter § 196 einzuordnen sind Fälle einer einmaligen Vergütung für eine als Einheit anzusehende Tätigkeit: OLG Stuttgart, FamRZ 1985, 284.