"...Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind stets die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Wie der erk.Senat bereits in seinem Urteil [in] BAGE 33, 1 im Anschluß an das Urteil des BAG [in] BAGE 20, 345 ausgesprochen hat, gilt dies auch für eine aus Anlaß einer langanhaltenden Krankheit erklärte ordentliche Kündigung; die objektiven Kriterien nach denen der ArbGeber seine Zukunftsprognose zur weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen hat, müssen beim Zugang der Kündigung vorliegen (ebenso der Zweite Senat [in] BAGE 40, 361).
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