BAG - 15.02.1962 (5 AZR 79/61) - DRsp Nr. 1996/16195
BAG, vom 15.02.1962 - Aktenzeichen 5 AZR 79/61
DRsp Nr. 1996/16195
a. Der Prinzipal kann nur in einzelne verbotswidrig vorgenommene Geschäfte eintreten.b. § 61 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB gilt nicht für Geschäfte, bei denen der Prinzipal ungerechtfertigte Vorteile ziehen würde oder bei denen die durch den Handlungshilfen begründeten Rechtsbeziehungen infolge des Eintritts des Prinzipals eine wesentliche Umgestaltung erfahren würden.c. Hat sich der Handlungsgehilfe verbotswidrig an einer Konkurrenz-GmbH beteiligt, kann der Prinzipal weder die Übertragung der Gesellschafterrechte auf Herausgabe des Gewinnanteils noch eine etwaige Vergütung aus Arbeits-, Dienst- oder Gesellschaftvertrag beanspruchen.
Siehe auch LAG Frankfurt/M., DRsp II(210)201c = DB 1970, 1837: Besteht das Geschäft in der Leistung persönlicher Dienste, ist der Prinzipal auf den Schadensersatzanspruch gem. § 61 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB beschränkt.
Fundstellen
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