»... Fordert der ArbGeber einen gekündigten ArbNehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist auf, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über eine laufende Kündigungsschutzklage fortzuführen, oder stellt er ihm anheim, dies zu tun, so .. soll [regelmäßig] das Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung der ArbGeber durch Kündigung zu erreichen sucht, fortgesetzt werden, bis endgültig Klarheit darüber besteht, ob und für welchen Zeitpunkt die Kündigung das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis beendet hat.
In der Zeit, bis geklärt ist, ob die Kündigung wirksam war, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien grundsätzlich nach den Vereinbarungen des gekündigten Vertrages einschließlich der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, soweit diese nicht den Bestandsschutz zum Gegenstand haben. Deshalb stehen dem ArbNehmer, der während des fortgesetzten Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wird, die für diesen Fall geltenden unabdingbaren gesetzlichen Ansprüche zu. ...
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